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Aktuelles zu E-Rechnungen mit eRechnungsFix
Rechnungen nach dem ZUGFeRD- und XRechnung-Standard
Ab sofort werden E-Rechnungen von eRechnungsFix im sogenannten ZUGFeRD-Format generiert und können als E-Mail-Anhang versendet werden. Damit werden die neuen Vorschriften zur E-Rechnungserstellung, die ab Januar 2025 nach und nach in Kraft treten, vollständig erfüllt.
Das Programm eRechnungsFix ist mit StartFix aufrufbar. Wir geben allen Interessenten Unterstützung per Fernwartung bei den ersten Schritten. So sind Sie fit für die neue E-Rechnung.
ZUGFeRD-E-Rechnungen sehen aus wie normale Rechnungen, sind aber immer im PDF-Format und mit der Besonderheit, dass in der PDF-Datei verpflichtend ein unsichtbarer XML-Datensatz enthalten ist. Dieser enthält die Rechnungsinformationen wie Empfängeradresse, Rechnungsbetrag etc. und ist maschinell auslesbar.
Eigenschaften von eRechnungsFix:
Keine Begrenzung in der Zahl der erstellbaren E-Rechnungen.
Die erstellten E-Rechnungen sind:
- automatisch in der Datenbank archiviert
- können als E-Mail-Anlage mit einem Klick versendet werden (unter Microsoft Outlook)
- können ggfs. unverändert ausgedruckt werden
- Logo als jpg-Datei kann eingebunden werden
- die Vorschriften für Rechnungsstorno werden programmseitig eingehalten.
- das Programm läuft auf dem eigenen PC
- der XML-Datensatz einer beliebigen E-Rechnung kann angezeigt werden.
- fester Jahrespreis für AdressFix + RechnungsFix; zusammen 98 Euro und
- im Falle der Verbuchung mit FibuFix inkl. Übertragung der USt-Voranmeldung: 98 Euro.
Info zur E-Rechnungspflicht ab dem Jahr 2025:
öDie E-Rechnung wird zum 1. Januar 2025 für steuerpflichtige inländische Umsätze
zwischen gewerblichen Unternehmen verpflichtend eingeführt.
1. E-Rechnung gemäß Norm EN 16931
Unter einer E-Rechnung versteht der Gesetzgeber eine Rechnung, welche die
europäische Norm EN 16931 erfüllt. Die Formate ZUGFeRD 2.x (mit Rechnung
in PDF-Form) und XRechnung (ohne PDF) entsprechen dieser Norm.
2. Alle Unternehmen müssen E-Rechnungen empfangen können
Ab dem 1. Januar 2025 müssen grundsätzlich alle Unternehmen incl. Kleinunternehmen
in der Lage sein, elektronische Rechnungen zu empfangen. Da
das ZUGFeRD-Format eine PDF-Fassung der Rechnung zwingend beinhaltet,
kann jede Firma mit E-Mail-Adresse solche Rechnungen elektronisch empfangen
und lesen (PDF anzeigen).
Der Versand von E-Rechnungen wird ab dem 1. Januar 2025 ebenfalls für alle
Unternehmen zur Pflicht, allerdings wird es Übergangsregelungen geben:
3. Übergangsregelungen
Ab dem 1. Januar 2025 entfällt der Vorrang der Papierrechnung, d.h. jedes
Unternehmen darf vorrangig E-Rechnungen ausstellen. Bis Ende 2026 dürfen
jedoch weiterhin Papierrechnungen versendet werden. Andere elektronische
Formate (PDF ohne XML-Datensatz) dürfen nur noch mit Einwilligung des Empfängers
versendet werden (eine Einwilligung anzufordern schreckt natürlich
ab, so dass die Option ‚PDF ohne E-Rechnung‘ praktisch entfällt).
Ab dem 1. Januar 2027 müssen Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von
mehr als 800.000 Euro Rechnungen an Geschäftskunden als E-Rechnung
versenden (ab 2028 entfällt die Umsatzbegrenzung). Unternehmen mit einem
Vorjahresumsatz von weniger als 800.000 Euro sollen noch bis zum 31.
Dezember 2027 Rechnungen als Papier- oder PDF-Rechnung ohne internen
XML-Datensatz ausstellen dürfen.
4. Ausnahmen von der E-Rechnung
Die E-Rechnungspflicht soll nicht für Kleinbetragsrechnungen unter 250 Euro
sowie Fahrausweise gelten.
5. Einführung eines Meldesystems
Aus den E-Rechnungen muss ab dem 1. Januar 2028 ein Meldedatensatz
gemäß dem Umsatzsteuergesetz korrekt und vollst.ndig extrahiert werden
k.nnen (→ der XML-Datensatz). Für jede Rechnung soll dann ein Auszug an
ein ‚bundeseinheitliches System der Verwaltung‘ übermittelt werden. Der Startzeitpunkt
hierfür liegt noch nicht fest.
Mittels der E-Rechnung kann eine Lücke im USt/VSt-Verfahren, die unbekannt
ist aber zig-Milliarden groß sein soll, kontrollseitig geschlossen werden.
Ergebnis:
An den neuen Vorschriften geht letztlich kein Weg vorbei: Die Übergangsregelungen
sind unpraktisch und entfallen ohnehin. Der Einsatz einer E-Rechnungsfähigen
Software wird somit Teil der geschäftlichen Standardausstattung.